Wallfahrtskloster Bornhofen


 

Satzung

 

des Vereins

 

Freundeskreis der Franziskaner im Wallfahrtskloster Bornhofen e. V.

 

 

 

§1

 

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der am 27. Januar 2005 gegründete Verein führt die Bezeichnung

 

Freundeskreis der Franziskaner im Wallfahrtskloster Bornhofen e. V.

 

 

§2

 

Zwecke des Vereins

 

Der Verein hat den Zweck, Kontakte und Zusammenwirken zwischen der Klosterge­meinschaft und Mitbürgern/Wallfahrern zu entwickeln und auszufüllen, indem die Mitglieder

- die Franziskanerpatres und -brüder in den „äußeren Dingen" entlasten, um so mehr Zeit und Raum zu schaffen für deren seelsorglichen und pastoralen Dienste und Aufgaben;

- die Pläne und Vorhaben der Ordensgemeinschaft ideell und praktisch handelnd unterstützen;

- die Anliegen des Klosters in der Öffentlichkeit vertreten;

- nach ihren Möglichkeiten bei der Sanierung und Erhaltung von Kirche und Kloster mithelfen.

 

Die Pläne und Vorhaben des Vereins sind einvernehmlich mit dem Guardian des Klosters abzustimmen.

 

 

§3

 

Verwendung der Beiträge und Sponsorengelder

 

Die Mitgliedsbeiträge und Sponsorengelder werden ausschließlich für die notwendige Geschäftsführung und für die Zwecke des Vereins entsprechend der Satzung verwendet.

 

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die satzungsfremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4

 

Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

 

Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand. Die Anmeldung kann jederzeit erfolgen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, gegen dessen ablehnenden Beschluss kann die Entscheidung der Mitgliederversamm­lung angerufen werden.

 

Die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages beträgt 20 Euro.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Die Abmeldung ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss spätestens im September dem Vorstand schriftlich zugehen.

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder wenn ohne Grund für zwei Jahre die Beiträge nicht gezahlt sind. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.


 

§5

 

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§6

 

Mitgliederversammlung

 

1.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand

a) regelmäßig in jedem Jahr zur Hauptversammlung,

b) bei Bedarf oder auf begründeten schriftlichen Antrag eines Zehntel der Mitglieder

innerhalb eines Monats nach Antragstellung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

2.

Die Mitglieder sind zu der Versammlung unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen vor dem entsprechenden Termin einzuladen. Die Einladung erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung, ggf. per E-Mail. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.

 

3.

Gegenstand der Hauptversammlung müssen sein: a) Bericht des Vorsitzenden

b) Bericht des Schatzmeisters

c) Bericht der Kassenprüfer

d) Beschluss über die Entlastung des Vorstandes e) Wahl des Vorstandes
f) Wahl der Kassenprüfer

 

4.

Über Anträge, die nicht Gegenstand einer mitgeteilten Tagesordnung waren, kann nur beraten und auch abgestimmt werden, wenn die Versammlung vorher mit Zweidrittel-Mehrheit die Aufnahme in die Tagesordnung beschlossen hat.

 

5.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt

a) in Angelegenheiten, die das Mitglied oder einen seiner Angehörigen betreffen,
b) wenn er mit der Zahlung seiner Beiträge länger als ein Jahr im Rückstand ist,
c) wenn er seinen Austritt erklärt hat.

 

 

Vertretung ist bei Stimmabgabe nicht zulässig.

 

6.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

 

Die Auflösung des Vereins ist nur mit der Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder zu beschließen. Kommt die Mehrheit nach ordnungsgemäßer Einladung nicht zustande, ist erneut einzuladen, und zwar unter besonderem Hinweis auf die Tagesordnungspunkte. Erst dann kann der Verein mit einfacher Mehrheit über die Auflösung entscheiden.

 

Sonstige Beschlüsse fasst die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

7.

Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführer eine Niederschrift zu fertigen.


 

§7

 

Vorstand

 

1.

Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Geschäftsführer

d) dem Schatzmeister

e) bis zu vier Beisitzern

Der Guardian des Klosters ist zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen.

 

2.

Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt.

 

3.

Der Vorstand leitet den Verein und führt seine Geschäfte gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

 

4.

Über die satzungsgemäße Verwendung der Beiträge und Spenden entscheidet der Vorstand.

 

5.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

6.

Der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, bei beider Verhinderung der Geschäftsführer, leitet die Mitgliederversammlung.

 

7.

Der Schatzmeister führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins; er zieht die Beiträge ein; er leistet Zahlungen auf schriftliche Anweisung des ersten, im Verhinderungsfall es zweiten Vorsitzenden,

 

8.

Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende, jeder für sich allein, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; sie sind jeweils Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zu Verein darf der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden oder in seinem Auftrag tätig werden.

 

 

§8

 

Auflösung

 

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an das Wallfahrtskloster Bornhofen.