Wallfahrtskloster Bornhofen
Satzung
des Vereins
Freundeskreis der Franziskaner im Wallfahrtskloster
Bornhofen e. V.
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der am 27. Januar 2005 gegründete Verein führt die
Bezeichnung
Freundeskreis der Franziskaner im Wallfahrtskloster
Bornhofen e. V.
§2
Zwecke des Vereins
Der Verein hat den Zweck, Kontakte und
Zusammenwirken zwischen der Klostergemeinschaft und
Mitbürgern/Wallfahrern zu entwickeln und
auszufüllen, indem die Mitglieder
- die Franziskanerpatres und -brüder in den „äußeren
Dingen" entlasten, um so mehr Zeit und Raum zu
schaffen für deren seelsorglichen und pastoralen
Dienste und Aufgaben;
- die Pläne und Vorhaben der Ordensgemeinschaft
ideell und praktisch handelnd unterstützen;
- die Anliegen des Klosters in der Öffentlichkeit
vertreten;
- nach ihren Möglichkeiten bei der Sanierung und
Erhaltung von Kirche und Kloster mithelfen.
Die Pläne und Vorhaben des Vereins sind
einvernehmlich mit dem Guardian des Klosters
abzustimmen.
§3
Verwendung der Beiträge und Sponsorengelder
Die Mitgliedsbeiträge und Sponsorengelder werden
ausschließlich für die notwendige Geschäftsführung
und für die Zwecke des Vereins entsprechend der
Satzung verwendet.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die
satzungsfremd sind, oder durch Vergütungen
begünstigt
werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und
juristische Personen sein.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche
Anmeldung beim Vorstand. Die Anmeldung kann
jederzeit erfolgen; über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand, gegen dessen ablehnenden Beschluss
kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung
angerufen werden.
Die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages beträgt 20
Euro.
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche
Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Die
Abmeldung ist nur zum Ende des Kalenderjahres
möglich und muss spätestens im September dem
Vorstand schriftlich zugehen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss
des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das
Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins
schädigt oder wenn ohne Grund für zwei Jahre die
Beiträge nicht gezahlt sind. Gegen den Beschluss des
Vorstandes kann die Entscheidung der
Mitgliederversammlung beantragt werden.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung
und der Vorstand.
§6
Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
a) regelmäßig in jedem Jahr zur Hauptversammlung,
b) bei Bedarf oder auf begründeten schriftlichen
Antrag eines Zehntel der Mitglieder
innerhalb eines Monats nach Antragstellung zur
außerordentlichen Mitgliederversammlung
einzuberufen.
2.
Die Mitglieder sind zu der Versammlung unter
Einhaltung einer Frist von 7 Tagen vor dem
entsprechenden Termin einzuladen. Die Einladung
erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung, ggf. per
E-Mail. Die Einladung muss die Tagesordnung
enthalten.
3.
Gegenstand der Hauptversammlung müssen sein: a)
Bericht des Vorsitzenden
b) Bericht des Schatzmeisters
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Beschluss über die Entlastung des Vorstandes e)
Wahl des Vorstandes
f) Wahl der Kassenprüfer
4.
Über Anträge, die nicht Gegenstand einer
mitgeteilten Tagesordnung waren, kann nur beraten
und auch abgestimmt werden, wenn die Versammlung
vorher mit Zweidrittel-Mehrheit die Aufnahme in die
Tagesordnung beschlossen hat.
5.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt
a) in Angelegenheiten, die das Mitglied oder einen
seiner Angehörigen betreffen,
b) wenn er mit der Zahlung seiner Beiträge länger
als ein Jahr im Rückstand ist,
c) wenn er seinen Austritt erklärt hat.
Vertretung ist bei Stimmabgabe nicht zulässig.
6.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von
drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
Die Auflösung des Vereins ist nur mit der Mehrheit
von drei Viertel aller Mitglieder zu beschließen.
Kommt die Mehrheit nach ordnungsgemäßer Einladung
nicht zustande, ist erneut einzuladen, und zwar
unter besonderem Hinweis auf die
Tagesordnungspunkte. Erst dann kann der Verein mit
einfacher Mehrheit über die Auflösung entscheiden.
Sonstige Beschlüsse fasst die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder;
bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7.
Über den Verlauf und die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführer eine
Niederschrift zu fertigen.
§7
Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c)
dem Geschäftsführer
d)
dem Schatzmeister
e)
bis zu vier Beisitzern
Der Guardian des Klosters ist zu den Sitzungen des
Vorstandes einzuladen.
2.
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei
Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie
bleiben bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt.
3.
Der Vorstand leitet den Verein und führt seine Geschäfte
gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
4.
Über die satzungsgemäße Verwendung der Beiträge und
Spenden entscheidet der Vorstand.
5.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit.
6.
Der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der
zweite Vorsitzende, bei beider Verhinderung der
Geschäftsführer, leitet die Mitgliederversammlung.
7.
Der Schatzmeister führt Buch über die Einnahmen und
Ausgaben des Vereins; er
zieht
die Beiträge ein; er leistet Zahlungen auf schriftliche
Anweisung des ersten, im Verhinderungsfall es zweiten
Vorsitzenden,
8.
Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende, jeder
für sich allein, vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich; sie sind jeweils Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB. Im Innenverhältnis zu Verein darf der zweite
Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden
oder in seinem Auftrag tätig werden.
§8
Auflösung
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an das
Wallfahrtskloster Bornhofen.